Allgemeine Mietbedingungen : Deutschland

1. Vertragsbedingungen

Mit Abschluss einer Buchung zwischen dem Mieter und SIXTI GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) hat der Mieter bindend die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung akzeptiert.

 

2. Abschluss des Vertrages

2.1 Die Reservierung der gewünschten Fahrzeugklasse, die der Mieter per Internet bzw. per Telefon tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB. Der Vertrag kommt -vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 3.5-durch Bestätigung per E-Mail durch den Vermieter an den Mieter zustande. Der Kreditkarteninhaber wird automatisch als 1. Fahrer eingetragen.

2.2 Für Anmietungen eines SIXTI Fahrzeugs gilt ein Mindestalter von 18 Jahren. Für Fahrer unter 23 Jahren wird ferner eine zusätzliche Gebühr iHv. Euro 10,00 inkl. Mwst./Tag, maximal iHv. Euro 50,00 inkl. Mwst./Anmietung erhoben.

2.3 Bei telefonischer Buchung über die angegebene kostenpflichtige Hotline muss der Mieter eine Faxnummer, E-Mail Adresse oder Postanschrift angeben können, damit die Bestätigung und der Mietvertrag übersendet werden können.

 

3. Reservierung / Änderungen / Rücktritt

3.1 Unter Anrechnung einer Bearbeitungsgebühr ist es dem Mieter möglich telefonisch Änderungen an der Buchung vorzunehmen. Die Abrechnung erfolgt zum maximalen Mietpreis, d.h. falls nach Umbuchung der Mietpreis niedriger ist als der ursprüngliche Mietpreis, wird der ursprüngliche Mietpreis berechnet. Erhöht sich der Mietpreis nach Umbuchung, wird dieser höhere Mietpreis in Rechnung gestellt.

Als kostenpflichtige Änderungen im Sinne dieser Regelung gelten:

 

i. Änderung des Abholdatums/-uhrzeit und Rückgabedatum/-uhrzeit

ii. Eintragung von zusätzlichen Fahrern

iii. Hinzufügen von Extras oder weiteren Versicherungsleistungen

 

3.2 Sollte der neue Mietzeitraum länger sein als der ursprüngliche, dann gelten die zum Änderungszeitpunkt für den Vermietzeitraum gültigen Preise.

3.3 Buchungsänderungen können ausschließlich telefonisch über unsere kostenpflichtige Hotline (09001 / 252555 - 0,62€/Min aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise max. 3,00 €/Minute) vorgenommen werden.

3.4 Sollte der Mieter das bereitgestellte Fahrzeug nicht abholen, bleiben die Verpflichtungen des Mieters aus dieser Vereinbarung in vollem Umfang bestehen. Einnahmen aus anderweitiger Nutzung des bereitgestellten Fahrzeuges braucht sich der Vermieter nicht anrechnen zu lassen.

3.5 Sobald der Vermieter eine Buchung bestätigt hat, ist der Vermieter berechtigt den vollen voraussichtlichen Mietzins inklusive der vom Mieter eingetragenen Extras, von der angegebenen Kreditkarte abzubuchen. Sollte der Mietzins nicht in voller Höhe abgebucht werden können, kommt kein Mietvertrag zustande.

3.6 Eine Rückerstattung des vorab geleisteten Mietentgelts ist nur unter Berücksichtigung der folgenden Punkte gewährt:

a) Der Mieter storniert den Vertrag vor dem gebuchten Anmietzeitpunkt aus ungewöhnlichen oder unvorhersehbaren Gründen ohne persönliches Verschulden wie z.B.

- Naturkatastrophen (z.B. Flut, Feuer, etc.)

- Krieg

- Terrorismus

- Krankheit

Die Stornierung muss durch den Mieter schriftlich erfolgen und belegt (z.B. ärztliches Attest) werden.

3.7 Der Vermieter verpflichtet sich, nach Bestätigung der Miete für den gesamten gebuchten Mietzeitraum ein Fahrzeug für den Mieter zur Verfügung zu stellen.

3.8 Sollte der Vermieter die gebuchte Fahrzeuggruppe nicht zur Verfügung stellen können, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein Alternativfahrzeug bereit zustellen oder von dem Vertrag zurückzutreten und den angefallenen Mietzins zu erstatten.

 

4. Fahrzeug Abholung

4.1 Unsere Öffnungszeiten für die jeweiligen Anmietstationen finden Sie auf unserer Website.

4.2 Eine Fahrzeugabholung bzw. -rückgabe ist nur während unserer Öffnungszeiten möglich.

4.3 Der Mieter muss bei Fahrzeugabholung unbedingt folgende Unterlagen vorzeigen:

- die Reservierungsbestätigung (wird bei der Buchung automatisch erstellt),

- eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, aller angegeben Fahrer (alle Fahrerlaubnisse

müssen für Schaltwagen gelten),

- einen noch mindestens 3 Monate gültigen Reisepass oder Personalausweis

- eine Kreditkarte (keine Prepaid Kreditkarten oder Debit Karten, w.z.B. VISA

Electron oder MasterCard Electron) für alle eventuell zusätzlich entstehenden

Kosten aus dieser Miete. Die Fahrer- und Zahlungsdaten werden bei der Reservierung festgeschrieben und sind nicht änderbar. Der Mieter / Abholer muss Inhaber der angegeben Kreditkarte sein. Diese muss bei Fahrzeugabholung am SIXTI Counter vorgelegt werden und zu diesem Zeitpunkt gültig sein.

4.4 Das Fehlen einer dieser Unterlagen sowie falsche Angaben bei Buchung (z.B. bezüglich der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, Pass oder Personalausweis) führen dazu, dass es nicht zu einer Fahrzeugübergabe kommt. In diesem Fall wird das geleistete Mietentgelt nicht wieder erstattet! Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

4.5 Sollte der Mieter das gebuchte Fahrzeug erst später abholen als vereinbart, so wird das anteilige Mietentgelt für den nicht genutzten Zeitraum nicht erstattet. Von dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen.

4.6 Die Angabe falscher Daten oder Vorlegen gefälschter Unterlagen bzw. Zahlungsarten kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und bringt somit die volle Haftung für alle Schäden am Mietwagen und Dritte mit sich.

4.7 Der Mieter hat sich vor Mietantritt von der Richtigkeit des vom Vermieter angegebenen Kilometerstandes und Tankstandes sowie von der vollständigen und korrekten Eintragung bezüglich Unfallschäden auf dem Mietvertrag zu überzeugen, und Differenzen dem Vermietassistenten mitzuteilen.

 

5. Berechtigte Fahrer

5.1 Der Mieter kann das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag nur mit Zustimmung des Vermieters auf weitere Fahrer übertragen. Für jeden weiteren Fahrer fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von Euro 5,00 inkl. Mwst./Tag, maximal iHv. Euro 25 inkl. Mwst./Anmietung an. Bei Fahrzeugabholung ist die Anwesenheit etwaiger zusätzlicher Fahrer und Vorlage deren Führerscheine zwingend notwendig. Der Vermieter kann benannte Fahrer vom Nutzungsrecht ohne Begründung ausschließen. Das Nutzungsrecht darf nicht an Dritte unbenannte Fahrer übertragen werden.

5.2 Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.

5.3 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Zwecken, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung, insbesondere von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, sowie für rechtswidrige Zwecke zu nutzen, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatortes verboten sind, oder Dritten zur Verfügung zu stellen.

5.4 Eine Weitervermietung des Fahrzeuges ist verboten.

 

 

6. Mietpreis

6.1 Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

6.2 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung vereinbarten Tarife. Preisänderungen können nach Vertragsabschluss nicht vorgenommen werden.

 

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter.

7.2 Nach Verzugsantritt haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden. Weitere Ansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.

7.3 Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält die Vermieterin vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von Euro 13,50 inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

7.4 Die vollständige Abrechnung des Mietvertrages, d.h. inklusive zusätzlicher Kosten für Mehrkilometer, eventueller Nachbetankung sowie etwaige erst bei Abholung gebuchter bzw. in Anspruch genommener Zusatzleistungen erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeuges und nach Ablesung des Kilometerstandes und Tankstandes durch einen Servicemitarbeiter des Vermieters. Die Abrechnung erfolgt durch die vom Mieter angegebene Zahlungsart.

7.5 Der Vermieter ist berechtigt, bei Fahrzeugabholung von der durch den Mieter genannten Kreditkarte ein Deposit (Sicherheitsgebühr) in Höhe des Dreifachen der vereinbarten Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Flughafengebühren) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe einzubehalten. Dieses Deposit wird bei Fahrzeugrückgabe dem Kreditkartenkonto wieder gutgeschrieben, vorausgesetzt, es sind keine weiteren Kosten wie z.B. Kraftstoff, Mehrkilometer etc. an den Vermieter zu entrichten. In diesem Fall werden die zusätzlichen Kosten mit dem einbehaltenden Deposit verrechnet und die eventuell verbleibende Differenz gutgeschrieben bzw. nachfolgend abgebucht.

 

8. Versicherung

8.1 Der normale Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von € 50 Mio. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf € 8 Mio und ist auf Europa beschränkt. Bei selbstverschuldeten Unfällen, Parkschäden, Diebstahl und bei Unfallflucht des Gegners haftet der Mieter maximal bis zur Höhe der Haftungssumme.

8.2 Bei Abschluss einer Personeninsassenversicherung beträgt die Deckungssumme € 20.500,- bei Invalidität, € 12.800,- im Todesfall und € 500,- für Heilkosten.

8.3 Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, insbesondere wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis ist sowie bei Vorliegen einer Ausnahmeregelung aus Absatz 10 dieser Bedingung.

8.4 Der Mieter hat die Möglichkeit, die Höhe des Selbstbehaltes nach Abschluss der Vollkaskoversicherung durch Abschluss einer erweiterten Vollkaskoversicherung (Base Excess) zu reduzieren.

 

9. Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit keine Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug geschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.

 

10. Haftung des Mieters

10.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

10.2 Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet der Mieter für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn

- er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, vgl. Absatz 11.2 nicht fristgemäß oder nicht vollständig an den Vermieter übergibt.

- er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

- er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadenfalls generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

- er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Absatz 11 bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadenfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

- er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Absatz 11 den Schaden nicht dem Vermieter angezeigt oder bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 11 falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den vereinbarten Mietvertragszeitraum.

10.3 Der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen haften uneingeschränkt für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten, der Vermieter wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt.

10.4 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.

10.5 Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt.

10.6 Die Haftungsfreistellung endet mit dem vereinbarten Mietzeitraum. Sollte der Mieter eine eigenständige Verlängerung des Mietvertrages vornehmen ( verspätete Fahrzeugrückgabe ), so ist er für den Zeitraum außerhalb des vereinbarten Mietzeitraumes, nicht mehr Haftungsbefreit und kann mit allen Schäden am Mietwagen und Dritten voll belastet werden.

 

11. Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht

11.1 Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter die Pflicht, sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.

11.2 Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichts, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten.

 

12. Rückgabe des Fahrzeuges

12.1 Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt.

12.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben.

12.3 Sollte der Mieter das Fahrzeug länger als vereinbart nutzen, so gilt dies als eigenmächtige Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter und wird mit dem zu diesem Tag aktuellen Höchstpreis pro Verlängerungstag berechnet.

12.4 Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

12.5 Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs zuzüglich einer Servicegebühr gemäß der bei der Anmietung gültigen Tarife in Rechnung stellen. Die jeweils gültigen Tarife sind in den SIXT-Stationen erhältlich.

12.6 Fundsachen jeglicher Art werden vom Vermieter maximal drei Monate aufbewahrt. Der Vermieter kann für durch den Mieter im Mietwagen vergessene Gegenstände nicht haftbar gemacht werden.

12.7 Jedes Fahrzeug muss an der Station abgegeben werden, an der es angemietet wurde. Der Vermieter bietet keine Möglichkeit der Einwegmiete an.

 

13. Einzugsermächtigung des Mieters

Der Mieter ermächtigt den Vermieter unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Vertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten Kreditkarte abzubuchen.

 

14. Datenschutzklausel

14.1 Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Mieters und/oder Fahrer erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen. Um den Mieter/Fahrer über das Angebot an Dienstleistungen der SIXTI GmbH zu informieren, erfolgt eine Verarbeitung und Nutzung der Adressdaten (inkl. E-Mail) für eigene Werbezwecke.

14.2 Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: SIXTI GmbH, Kennwort Widerspruch, Zugspitzstrasse 1, 82049 Pullach, E-Mail an widerspruch_datenschutz@sixt.de

 

15. Allgemeine Bestimmungen

15.1 Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht anwendbar.

15.2 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder des berechtigten Fahrers möglich.

15.3 Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zu Lasten des berechtigten Fahrers.

15.4 Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

 

16. Fahrzeugzustand / Reparaturen

16.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

16.2 Der Mieter hat sich während der Miete davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug immer mit genügend Öl, Kühlwasser und richtigem Reifendruck geführt wird. Ebenso ist zu beachten, dass der richtige Treibstoff getankt wird. Sollte durch Missachtung einer dieser Punkte ein Schaden am Fahrzeug entstehen, haftet der Mieter hierfür in voller Höhe. Die Missachtung der o. g. Punkte stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Diese Schäden sind deshalb nicht durch eine ggf. abgeschlossene Versicherung abgedeckt.

16.3 Es dürfen durch den Mieter keinerlei Kennzeichnungen, Beschriftungen oder ähnliches vom Fahrzeug entfernt oder beschädigt werden.

16.4 Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zur voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von € 100,00 beauftragen.

16.5 Die Fahrzeuge sind in der Regel mit einer SIXTI-Werbefolie beklebt.

 

17. Gerichtsstand / Schriftform

17.1 Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.

17.2 Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, München.

 

18. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vermieter und der Mieter sind in einem solchen Fall verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.